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Haushaltsweiterführung nach §38 SGB V

Informationsschreiben Versicherte Haushaltshilfen/ Haushaltsweiterführung

 

Was macht die Haushaltshilfe im Auftrag der Krankenkassen?

Die Haushaltshilfe übernimmt alle Aufgaben, die die Hausfrau oder der Hausmann sonst wahrnehmen würden. Ist man durch seine Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Rehabilitation, Unfall, Schwangerschaft oder nach der Entbindung nicht oder eingeschränkt belastbar, übernimmt die gesetzliche oder die private Krankenversicherung die Haushaltshilfe für einen bestimmten Zeitraum und zu bestimmten täglichen Stunden. Der zeitliche Einsatz und die Arbeitsdauer und Zeiten der Haushaltshilfe sind in den meisten Fällen si geregelt, dass sie den normalen und üblichen Arbeitszeiten entsprechen. Eine Haushaltshilfe, auch wenn sie von den Krankenkassen bezahlt ist, hat demzufolge nicht zur Aufgabe, den Haushalt und die darin lebenden Menschen auch nach den regulären Arbeitszeiten oder bei Nacht zu betreuen.

 

Zu den Leistungen oder Haushaltshilfen gehören u.a. folgende Tätigkeiten:

-      Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder

-      Reinigen des allgemeinen üblichen Lebensbereich

-      Einkaufen von Lebensmitteln und sonstige Bedarfsgegenständen

-      Unterbringung der eingekauften Gegenstände

-      Kochen von Mahlzeiten einschließlich der Vor- und Zubereitung der Mahlzeiten

-      Reinigen des Arbeitsbereiches

-      Spülen des Kochgeschirrs einschließlich Trocken einräumen

-      Trennung und Entsorgung des Abfalls

-      Wechseln der Wäsche einschließlich der Bettwäsche

-      Waschen/ Pflege der Wäsche und Kleidung, z.B. Bügeln, Ausbessern

-      Einräumen der Wäsche

 


Die hier aufgeführten Tätigkeiten stellen keine abschließende Aufzählung dar. Die Haushaltshilfe ist am individuellen Bedarf des Versicherten auszurichten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die tägliche Einsatzzeit unter Berücksichtigung des jeweils individuellen Bedarfs auf ein zwingend notwendiges Maß zu begrenzen ist. Bei gesonderten Wünschen des Versicherten sind diese ausdrücklich mit dem Pflegedienst abzusprechen, damit entschieden werden kann ob diese umsetzbar sind.

 

 

 Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören nicht u.a. folgende Tätigkeiten:

-      Verrichtung der Gartenarbeit

-      Verpflegung und Betreuung von Tieren

-      Unfallgefährdete Arbeiten z.B. Fenster von außen putzen oder auf hohe Leiter steigen

-      Auf- und abbauen von Möbeln

-      Umzugstätigkeiten aller Art

-      Säubern von Räumen die nicht zum Haushalt gehören z.B. Keller, Dachgeschoss und Anliegerwohnungen die nicht von Versicherten bewohnt werden.